Bürgerbegehren und Bürgerentscheide

Frau U. Lang, Geschäftsstellenleiterin
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 5)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Frau Tirabasso
Leitung Bürgerbüro,
Standesamt, Friedhofswesen
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 2)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Gleich vorweg – ein Bürgerbescheid dient nicht dazu, um einen Verwaltungsakt, z.B. einen abgelehnten Bauantrag, nachträglich zu korrigieren.
Bürgerbegehren dienen vielmehr dazu, Maßnahmen von allgemeinem Interesse von Bürgerinnen und Bürgern durchzusetzen.
Dazu ist ein Antrag an die Gemeindevertretung notwendig, um das Bürgerbegehren und – bei Erfolg – den Bürgerentscheid, also die Abstimmung über eine kommunalpolitische Sachfrage, durchführen zu können. Über das Wie und Wo lesen Sie mehr auf dem BayernPortal oder Sie rufen uns an. 

Bürgerantrag

Frau Tirabasso
Leitung Bürgerbüro,
Standesamt, Friedhofswesen
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 2)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Frau Stoiber
Telefon:
Fax:
Email:

Zimmer 2
08193 – 9305 – 17
08193 – 9305 – 917
stoiber@vg-windach.de

Frau Teichert
Telefon:
Fax:
Email:

Zimmer 2
08193 – 9305 – 17
08193 – 9305 – 917
teichert@vg-windach.de

Frau Schiffmann
Telefon:
Fax:
Email:

Zimmer 2
08193 – 9305 – 12
08193 – 9305 – 912
schiffmann@vg-windach.de

Mit einem Bürgerantrag können Sie den Gemeinderat, einen Ausschuss oder den Bürgermeister verpflichten, sich mit einer bestimmten Angelegenheit in einer Sitzung zu befassen. Dies kann schriftlich und formlos erfolgen oder auch mündlich zur Niederschrift im Bürgerbüro. Dazu sind verschiedene Voraussetzungen, Fristen und Rechtsgrundlagen zu beachten.

Ein Bürgerantrag muss sich auf gemeindliche Angelegenheiten beziehen. Er darf keine Angelegenheit zum Gegenstand haben, für die innerhalb eines Jahres vor Antragseinreichung bereits ein Bürgerantrag gestellt worden ist.

Der Bürgerantrag auf gemeindlicher Ebene muss von mindestens 1 % der Gemeindeeinwohner, unterschrieben sein. Unterschriftsberechtigt sind die Gemeindebürger. Der Bürgerantrag muss mit einer Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Darüber hinaus sind bis zu drei Personen zu benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Bestehen gegen den Bürgerantrag keine rechtlichen Bedenken, stellt der Gemeinderat seine Zulässigkeit fest. Es hat den Bürgerantrag dann zu behandeln.

Lesen Sie hier auf dem BayernPortal näheres hierzu.

Bürgerversammlungen

Frau U. Lang, Geschäftsstellenleiterin
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 5)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Die Bürgerversammlung dient der Information der Gemeindebürger, der Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten und der Verabschiedung von Empfehlungen an den Gemeinderat. Mehr darüber können Sie auf dem BayernPortal lesen oder Sie kontaktieren den Bürgermeister Ihrer Gemeinde und Frau Lang von der Verwaltungsgemeinschaft Windach.

Volksbegehren und Volksentscheide

Frau U. Lang, Geschäftsstellenleiterin
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 5)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

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Frau Tirabasso
Leitung Bürgerbüro,
Standesamt, Friedhofswesen
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Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Volksentscheid und Volksbegehren sind Instrumente der direkten Demokratie. Bayern ist nach der Bayerischen Verfassung eine repräsentative Demokratie, in der der Wille des Volkes durch das von ihm gewählte Parlament ausgeübt wird. Ergänzt wird diese parlamentarisch-repräsentative Ordnung durch Elemente der unmittelbaren Demokratie, der nach der Bayerischen Verfassung ebenfalls ein hohes Gewicht zukommt, wie zum Beispiel die Volksgesetzgebung, wonach durch ein Volksbegehren eine Gesetzesvorlage eingebracht und ggf. über sie ein Gesetzesbeschluss durch einen Volksentscheid (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden kann.
Über das Prozedere, ein Volksbegehren bzw. Volksentscheide zu initiieren und durchzuführen, informieren Sie sich auf dem BayernPortal oder kontaktieren Sie unsere Mitarbeiterinnen in der VG Windach. 

Ehrungen

Frau U. Lang, Geschäftsstellenleiterin
Verwaltungsgemeinschaft Windach
(Zimmer 5)
Von-Pfetten-Füll-Platz 1
86949 Windach

Bitte beachten Sie: Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben flexible Arbeitszeiten. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit zur Vereinbarung von Terminen.

Jeder Bürger und jede Bürgerin können eine Auszeichnung verdienter Bürger bei der Gemeinde anregen. Setzen Sie sich dazu entweder mit Herrn Michl oder Frau Lang in Verbindung. 

Bürgerinformationssystem

Sie gelangen über den nachfolgenden Link zum Bürgerinformationssystem der VG Windach und Ihrer Gemeinde, wo alle Sitzungstermine der Gemeinderäte und öffentliche Bekanntmachungen einsehbar sind.