Sitzung: 21.12.2021 Gemeinderat Finning
Beschluss: geändert beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt folgende Hundessteuersatzung:
(Wappen)
GEMEINDE
FINNING
Satzung der
Gemeinde Finning für die Erhebung einer
Hundesteuer
(Hundesteuersatzung)
vom
(Ausfertigungsdatum)
Aufgrund
des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Finning
folgende Satzung:
§ 1
Steuertatbestand
Das
Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer
gemeindlichen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist
das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerfreiheit
Steuerfrei
ist das Halten von
1. Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
2. Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes,
des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen
Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen
obliegenden Aufgaben dienen,
3. Hunden, die für blinde, taubstumme, schwerhörige oder völlig
hilflose Personen unentbehrlich sind,
4. Hunden, die zur Bewachung von, zu Erwerbszwecken gehaltenen
Herden notwendig sind,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in
Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehen Prüfungen bestanden
haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder
den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
7. Hunden in Tierhandlungen.
§ 3
Steuerschuldner (Haftung)
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer
einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder
Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer seinen Hund
in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommen Hunde gelten als von
ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die
Steuer.
§ 4 Wegfall der
Steuerpflicht (Anrechnung)
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger
als drei aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an die Stelle
eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht im
Kalenderjahr bereits entstanden und nicht nach Abs. 1 entfallen ist, bei demselben
Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Steuerjahr keine neue
Steuerpflicht.
(3) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil
des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
Deutschland besteuert, so ist die erhobenen Steuer auf die Steuer anzurechnen,
die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden
nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt
Ø
für den ersten Hund 60,00 €
Ø
für den zweiten Hund 120,00 €
Ø
für jeden weiteren Hund 180,00 €
Ø
für jeden Kampfhund 1.000,00 €
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2
gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2)
Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht
und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhund im Sinne dieser
Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit genannten Rassen und Gruppen von Hunden sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
(3) Als Kampfhund nach Abs. 1 gilt nicht, wenn
nachgewiesen ist, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist.
§ 6 Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für
1. Hunde, die in Einöden gehalten werden. Als
Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m Luftlinie von jedem
anderen Wohngebäude entfernt sind.
2. Hunde, die von Forstbediensteten,
Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend
zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, sofern
nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Die Steuerermäßigung tritt nur ein, wenn
die Hunde die Brauchbarkeitsprüfung oder eine ihr gleichgestellten Prüfung nach
§ 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes mit Erfolg
abgelegt haben.
Die Steuerermäßigung kann nur für jeweils
einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden. Sind sowohl die
Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 als auch des Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, wird die
Steuer nur einmal ermäßigt.
(2) Wird ein Hund aus einem
nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten und
mit öffentlichen Mitteln geförderten inländischen Tierheim oder Tierasyl vom
Halter von dort in seinen Haushalt aufgenommen, ermäßigt sich die Steuer für
jeden Monat der Hundehaltung um ein Zwölftel des Steuersatzes. Die Steuerermäßigung
wird längstens für die ersten zwölf Monate der Hundehaltung nach Aufnahme in
den Haushalt gewährt.
§ 7 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(Steuervergünstigung)
(1) Steuerermäßigungen werden auf Antrag gewährt.
Der Antrag ist bis zum Ende des Kalenderjahres zu stellen, für das die
Steuerermäßigung begehrt wird. In dem Antrag sind die Voraussetzungen für die
Steuerermäßigung darzulegen und auf Verlangen der Gemeinde glaubhaft zu machen.
Maßgebend für die Steuerermäßigung sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Kalenderjahres, ist
dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung und
keine Steuerermäßigung gewährt.
§ 8 Entstehung der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres
oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht
wird.
§ 9 Fälligkeit der Steuer
Die Steuerschuld wird einen Monat nach Zustellung
des Abgabenbescheids fällig.
§ 10 Anzeigepflicht und sonstige Pflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund hält,
muss ihn innerhalb eines Monats nach Vollendung des vierten Lebensmonats oder
nach Anschaffung unter Angabe von Herkunft, Alter und Rasse sowie unter Angabe,
ob die Hundehaltung zu einem Zweck im Sinne des § 2 erfolgt, und gegebenenfalls
unter Vorlage geeigneter Nachweise der Gemeinde melden.
(2) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten
Hundes gibt die Gemeinde eine Hundesteuermarke aus, die der Hund außerhalb der
Wohnung des Hundehalters oder seines umfriedeten Grundbesitzes stets tragen
muss.
(3) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) soll
den Hund innerhalb eines Monats bei der Gemeinde abmelden, wenn er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder tot
ist oder wenn der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, ist das der Gemeinde innerhalb eines
Monats nach Wegfall anzuzeigen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Hundesteuersatzung tritt am 01. Januar
2022 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2021 tritt die
Hundesteuersatzung vom 22. Dezember 2004, zuletzt geändert durch
Hundesteuersatzung vom 02. Februar 2017 außer Kraft.
Finning,
den (Ausfertigungsdatum)
Gemeinde
(Siegel)
Siegfried
Weißenbach
1.
Bürgermeister
GR Perutz bittet die
Verwaltung um Prüfung, ob es satzungsmäßig konform ist, zwei Hunde, die in
einem Haushalt leben, jeweils als 1. Hund des Ehemannes und als 1. Hund der
Ehefrau zu berechnen!