Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt die Empfehlung des Kindergartenausschusses zur Kenntnis und beschließt:

 

Benutzungssatzung
für Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungs-Satzung)

vom Datum Ausfertigung

 

Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

 

§ 1 Trägerschaft und Rechtsform

(1)    Die Gemeinde betreibt Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2)    Die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).

(3)    Gemeindliche Kindertageseinrichtungen sind

a)    die Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab 11 Monaten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),

 

b)    die Kindergärten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).

 

 

§ 2 Personal

(1)    Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das, für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal.

(2)    Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte sichergestellt.

 

 

§ 3 Elternbeirat

(1)    Für jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.

(2)    Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

 

 

       

§ 4 Anmeldung

(1)    Die Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung setzt die schriftliche Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind unverzüglich mitzuteilen.

 

(2)    Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtungen erfolgt für das kommende Betreuungsjahr (§ 13) jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

(3)      Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen (Betreuungsvertrag). Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 8).

 

 

§ 5 Aufnahme

(1)    Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2)    Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

1.    Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;

2.    Kinder, deren Väter oder Mütter allein erziehend und berufstätig sind;

3.    Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;

4.    Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3)    Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4)    Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.

 

 

§ 6 Abmeldung

(1)    Das Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss nach § 12 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen Kindertagesstätte nach § 1 Abs. 3 gehört.

(2)    Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatesende zulässig. Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich.

(3)    Dieser Kündigungszeitraum während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres gilt nicht

·           bei rechtskräftiger Gebührenerhöhung während dieses Zeitraumes oder

·           bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet

(4)    Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende zulässig. Während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet.

 

§ 7 Öffnungszeiten

(1)    Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde entsprechend den Bedürfnissen festgesetzt.

(2)    Die Kernzeit der Einrichtungen ist von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. In den Schulsommerferien bleiben die Kindertageseinrichtungen bis zu vier Wochen geschlossen. Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gemacht.

 

§ 8 Mindestbuchungszeit, Betreuungsvertrag

(1)    Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

a) Kinderkrippe:

21 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an mindestens 4 Tagen pro Woche anwesend sein.

 

b) Kindergarten:

21 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an mindestens 5 Tagen pro Woche anwesend sein.

(2)    Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die tägliche Mindestnutzungszeit hinaus weitere Nutzungsstunden (Betreuungs-zeiten) zu buchen. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu buchen.

(3)    Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde abzuschließen ist.

(4)      Die Änderung der Buchungszeiten ist jeweils zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

 

 

§ 9 Verpflegung

 

Kinder, die ganztags die Kindertageseinrichtungen besuchen, erhalten dort ein Mittagessen.

 

 

§ 10 Regelmäßiger Besuch

(1)    Die Kindertageseinrichtungen können die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen.

(2)    Die Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Nur bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten darf ein Kind allein nach Hause gehen.

 

§ 11 Krankheit, Anzeige

(1)    Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer Erkrankung nicht besuchen.

(2)    Erkrankungen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

(3)    Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (oder an dem Befall von Läusen), ist die Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen.

(4)      Personen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertages-einrichtungen nicht betreten.

 

 

§ 12 Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch die Gemeinde

(1)    Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

1.    das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat;

 

2.    das Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen unentschuldigt gefehlt hat;

 

3.    die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungs-vertrages verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben;

 

4.    die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens 2 Monate im Rückstand sind;

 

5.    sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2)    Zum Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.

(3)    Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. § 11 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

 

 

§ 13 Betreuungsjahr

 

Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtungen beginnt am 1. September und endet am 31. August.

 

 

 

§ 14 Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

 

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Finning, den

 

               

                                                (Siegel)

Siegfried Weißenbach

1. Bürgermeister

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:  13  :  0