Sitzung: 28.02.2023 Gemeinderat Finning
Beschluss: ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Empfehlung des Kindergartenausschusses zur Kenntnis und beschließt:
Benutzungssatzung
für Kindertageseinrichtungen
(Kindertageseinrichtungs-Satzung)
vom Datum Ausfertigung
Die Gemeinde Finning erlässt aufgrund der
Artikel 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern
folgende Satzung:
§ 1
Trägerschaft und Rechtsform
(1)
Die
Gemeinde betreibt Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen. Ihr
Besuch ist freiwillig.
(2)
Die
gemeindlichen Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne des
Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG).
(3)
Gemeindliche
Kindertageseinrichtungen sind
a) die
Kinderkrippe für Kinder überwiegend mit einem Lebensalter ab 11 Monaten bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayKiBiG),
b) die Kindergärten für Kinder überwiegend ab dem vollendeten 3.
Lebensjahr bis zur Einschulung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayKiBiG).
§ 2 Personal
(1)
Die
Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das, für den
ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtungen erforderliche Personal.
(2)
Die
Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen
wird durch geeignete pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte
sichergestellt.
§ 3 Elternbeirat
(1)
Für
jede Kindertageseinrichtung ist jeweils ein Elternbeirat zu bilden.
(2)
Aufgaben
und Befugnisse ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.
§ 4
Anmeldung
(1)
Die
Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung setzt die schriftliche
Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Bei der Anmeldung sind
die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der
Personensorgeberechtigten zu machen. Änderungen beim Personensorgerecht sind
unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die
Anmeldung für die Kindertageseinrichtungen erfolgt für das kommende
Betreuungsjahr (§ 13) jeweils zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die
Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während
des Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.
(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die
Personensorgeberechtigten verbindlich im Voraus Buchungszeiten für das
Betreuungsjahr festzulegen (Betreuungsvertrag). Buchungszeit ist die Zeit, in
der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und
Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtungen
Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 8).
§ 5 Aufnahme
(1)
Über
die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit
der Leitung der Kindertageseinrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung.
Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich
mit.
(2)
Die
Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren
Plätze. Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter
den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen
getroffen:
1. Kinder,
die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
2. Kinder,
deren Väter oder Mütter allein erziehend und berufstätig sind;
3. Kinder,
deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
4. Kinder,
deren Eltern beide berufstätig sind.
Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf
Anforderung entsprechende Belege beizubringen.
(3)
Die
Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.
(4)
Auswärtige
Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar
sind. Die Aufnahme setzt die Finanzierungszusage durch die Aufenthaltsgemeinde
voraus (Art. 23 BayKiBiG - Gastkinderregelung). Die Aufnahme beschränkt sich
auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz
für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.
§ 6 Abmeldung
(1)
Das
Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss
nach § 12 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der jeweiligen
Kindertagesstätte nach § 1 Abs. 3 gehört.
(2) Die
Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten
bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatesende zulässig. Während der
letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des
Betreuungsjahres möglich.
(3) Dieser Kündigungszeitraum während der letzten drei Monate des Betreuungsjahres gilt nicht
· bei rechtskräftiger Gebührenerhöhung während dieses Zeitraumes oder
· bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet
(4)
Die
Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten
bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende zulässig. Während der
letzten drei Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des
Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem
Gemeindegebiet.
§ 7
Öffnungszeiten
(1)
Die
Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden von der Gemeinde
entsprechend den Bedürfnissen festgesetzt.
(2)
Die
Kernzeit der Einrichtungen ist von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr. In den Schulsommerferien
bleiben die Kindertageseinrichtungen bis zu vier Wochen geschlossen. Sonstige
betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Leitung der
Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gemacht.
§ 8
Mindestbuchungszeit, Betreuungsvertrag
(1)
Um eine
regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den
Kindertageseinrichtungen sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten
festgelegt:
a) Kinderkrippe: |
21 Stunden pro
Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an mindestens
4 Tagen pro Woche anwesend sein. |
b) Kindergarten: |
21 Stunden pro
Woche und dabei mindestens 4 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an mindestens
5 Tagen pro Woche anwesend sein. |
(2)
Im
Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit,
über die tägliche Mindestnutzungszeit hinaus weitere Nutzungsstunden (Betreuungs-zeiten)
zu buchen. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der
Einrichtung teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu
buchen.
(3)
Die
Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem
Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den
Personensorgeberechtigten und der Gemeinde abzuschließen ist.
(4) Die Änderung der Buchungszeiten ist jeweils
zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
§ 9 Verpflegung
Kinder, die
ganztags die Kindertageseinrichtungen besuchen, erhalten dort ein Mittagessen.
§ 10
Regelmäßiger Besuch
(1)
Die
Kindertageseinrichtungen können die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann
sachgerecht erfüllen, wenn das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die
Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch
unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten
Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht
besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der
Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen.
(2)
Die
Personensorgeberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur
und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen. Nur bei Vorliegen einer
schriftlichen Einverständniserklärung der Personensorgeberechtigten darf ein
Kind allein nach Hause gehen.
§ 11
Krankheit, Anzeige
(1)
Kinder,
die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer ihrer
Erkrankung nicht besuchen.
(2)
Erkrankungen
sind der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter
Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der
Erkrankung soll angegeben werden.
(3)
Leidet
ein Kind an einer ansteckenden Krankheit (oder an dem Befall von Läusen), ist
die Kindertageseinrichtung von der Erkrankung und der Art der Erkrankung
unverzüglich zu unterrichten. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein
Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden.
Die Leitung der Kindertageseinrichtung kann die Wiederzulassung des Kindes zum
Besuch der Einrichtung von der vorherigen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
abhängig machen.
(4) Personen, die an einer ansteckenden
Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertages-einrichtungen nicht betreten.
§ 12 Ausschluss
vom Besuch, Kündigung durch die Gemeinde
(1)
Ein
Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen
werden, wenn
1. das
Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 2 Wochen lang unentschuldigt
gefehlt hat;
2. das
Kind innerhalb des laufenden Besuchsjahres insgesamt mehr als 4 Wochen
unentschuldigt gefehlt hat;
3. die
Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen des Betreuungs-vertrages
verstoßen bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben;
4. die
Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens 2
Monate im Rückstand sind;
5. sonstige
schwerwiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der
Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(2)
Zum
Ende des Betreuungsjahres kann die Gemeinde unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 2 Wochen kündigen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
(3)
Ein
Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen
werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer
ansteckenden Krankheit leidet. § 11 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 13
Betreuungsjahr
Das Betreuungsjahr
für die Kindertageseinrichtungen beginnt am 1. September und endet am 31.
August.
§ 14 Gebühren
Die
Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtungen Gebühren nach
Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Finning,
den
(Siegel)
Siegfried Weißenbach
1. Bürgermeister