abwendung von Wasser- und Eisgefahr

Wasser- und Eisgefahr

Werden zur Abwendung von Wasser-, Eis- und Murgefahr unaufschiebbare Vorkehrungen notwendig, so sind die benachbarten Gemeinden nach ihren Möglichkeiten und auf ihre Kosten zur Unterstützung der bedrohten Gemeinde verpflichtet. Mehr dazu lesen Sie auf dem BayernPortal .