Standesamt - Urkunden und Meldebescheinigungen

Leitung Bürgerbüro und Standesamt:

Frau Tirabasso und
Frau A. Lang

Tel: 08193/9305-11
Fax: 08193/9305-911
E-Mail: tirabasso@vg-windach.de
E-Mail: langa@vg-windach.de

Weitere Mitarbeiterinnen:

Frau Schiffmann
Tel: 08193/9305-12
Fax: 08193/9305-912
E-Mail: schiffmann@vg-windach.de

Frau Stoiber
Tel: 08193/9305-17 vormittags
Fax: 08193/9305-917
E-Mail: stoiber@vg-windach.de

Frau Teichert
Tel: 08193/9305-17 nachmittags
Fax: 08193/9305-933
E-Mail: teichert@vg-windach.de

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Amtliches Formular für die Bestätigung des Wohnungsgebers.
Zum Formular

 

Worum geht’s?

Der Wohnungsgeber ist seit 01.11.2015 verpflichtet, bei der Anmeldung einer Wohnung mitzuwirken. Das Bundesmeldegesetz sieht in § 19 vor, dass der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person dem Meldepflichtigen eine Bestätigung des Einzugs zur Vorlage bei der Meldebehörde ausstellen muss:

Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung (Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird) zur Verfügung stellt. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
  • Datum des Einzugs
  • die Anschrift der Wohnung
  • die Namen aller meldepflichtigen Personen, die einziehen

Der Mietvertrag erfüllt nicht die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, da in ihm in der Regel nicht alle benötigten Angaben enthalten sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers kann auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde erfolgen. Hierzu erhält der Wohnungsgeber von der Meldebehörde ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.

Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle, aber auch, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.

Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers liegen im Einwohnermeldeamt in Windach und den Außenstellen bzw. können Sie hier downloaden

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Wenn Sie in der Verwaltungsgemeinschaft Windach gemeldet sind, können Sie hier eine Meldebescheinigung beantragen. Diese können Sie gegenüber Dritten (Behörden, Privatinstitutionen) als Nachweis Ihres Wohnsitzes verwenden.
Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Unser Rathaus-Service-Portal ermöglicht Ihnen, Bescheinigungen auch außerhalb der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft Windach beantragen.

Die Meldebescheinigung beinhaltet Daten darüber, wo und seit wann jemand an einer bestimmten Adresse gemeldet ist. Folglich werden Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit sowie die aktuelle Anschrift der Hauptwohnung und ggf. auch der Nebenwohnung angegeben.

Folgende Bescheinigungen können online beantragt werden:
einfache Meldebescheinigung (z.B. für Zulassungsstelle um ein Fahrzeug anzumelden)
erweiterte Meldebescheinigung (z.B. für die Anmeldung der Eheschließung)

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden.

Was kostet die Bescheinigung?
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses
Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Mit diesem Online-Antrag können Sie, bei Vorliegen eines besonderen Grundes (z.B. schwere Krankheit), ein einfaches Führungszeugnis der Belegarten N und O online beantragen.

Ein erweitertes Führungszeugnis muss weiterhin durch persönliche Vorsprache, unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung der Stelle, beantragt werden.

Liegt kein Grund vor, so ist die Antragstellung persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Bringen Sie zur Antragstellung Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit. Das Führungszeugnis kann z.B. bei bestimmten Arbeitgebern oder zur Erlangung einer Gaststättenerlaubnis benötigt werden. Weitere Hinweise zum Führungszeugnis finden Sie beim Bundesamt für Justiz.

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Außerdem muss der Verhinderungsgrund und der Zweck der Ausstellung angegeben werden.

Was kostet die Ausstellung des Führungszeugnisses?
Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Möchten Sie über eine andere Person eine einfache Melderegisterauskunft einholen? Dann können Sie dies hier veranlassen.

Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass der Rentenempfänger in Bayern gemeldet und noch am Leben ist. Sie wird häufig für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

Personen, die von einem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder einer ausländischen Betriebsrentenkasse eine Rente beziehen, werden von diesen aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.

Die betroffenen Rentenempfänger erhalten zu diesem Zweck ein Formular übersandt, das ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben (idealerweise direkt in Anwesenheit der Person, die die Bescheinigung ausstellen soll !) und mit der amtlichen Bestätigung an den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder die ausländische Betriebsrentenkasse zurückgesandt werden muss. Diese amtliche Bestätigung nehmen die Gemeinden vor.

Sollten Sie die Meldebescheinigung beispielsweise zum Zwecke der Eheschließung oder zur Vorlage bei einer Botschaft oder einem Konsulat benötigen, so handelt es sich hierbei um eine erweiterte Meldebescheinigung.

Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Unser Rathaus-Service-Portal ermöglicht Ihnen, Bescheinigungen auch außerhalb der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft Windach beantragen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Sie können auswählen, welche der folgenden zusätzlichen Daten Sie erhalten wollen:

  • Frühere Anschriften (sofern gespeichert)
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum, Statuswechseldatum
  • Familienstand
  • Religion
  • Geschlecht
  • Personalausweis / Pass-Daten
  • Derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • Ankunftsnachweis (AKN)
  • Daten zum gesetzlichen Vertreter (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
  • Daten zum Ehegatten bzw. Lebenspartner (Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geburtsdatum und Anschrift)
  • Daten zu minderjährigen Kindern (Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift)

Für die erweiterte Meldebescheinigung müssen Sie angeben, für welche Stelle (z.B. welche Behörde) Sie diese benötigen.

Die Beantragung einer gebührenfreien Meldebescheinigung (z.B. für Rentenzwecke) kann nicht online erfolgen. Wenden Sie sich hierzu bitte persönlich an Ihre Meldebehörde.

Die Beantragung für eine andere Person ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich. Sie kann daher nicht online erfolgen.

Folgende Bescheinigungen können online beantragt werden:
einfache Meldebescheinigung (z.B. für Zulassungsstelle um ein Fahrzeug anzumelden)
erweiterte Meldebescheinigung (z.B. für die Anmeldung der Eheschließung)

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden.

Was kostet die Bescheinigung?
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Eine Lebensbescheinigung bestätigt, dass der Rentenempfänger in Bayern gemeldet und noch am Leben ist. Sie wird häufig für Renten- oder Betriebsrentenansprüche aus dem Ausland benötigt.

Personen, die von einem ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder einer ausländischen Betriebsrentenkasse eine Rente beziehen, werden von diesen aufgefordert, eine Lebensbescheinigung einzureichen.

Die betroffenen Rentenempfänger erhalten zu diesem Zweck ein Formular übersandt, das ausgefüllt, eigenhändig unterschrieben (idealerweise direkt in Anwesenheit der Person, die die Bescheinigung ausstellen soll !) und mit der amtlichen Bestätigung an den ausländischen Renten- oder Unfallversicherungsträger oder die ausländische Betriebsrentenkasse zurückgesandt werden muss. Diese amtliche Bestätigung nehmen die Gemeinden vor.

Ausweise

Bearbeitungsstand Ihrer beantragten Ausweisdokumente.
Zur Passabfrage

Ist Ihr Personalausweis oder Pass noch in Bearbeitung oder liegt er abholbereit vor?
Seit November 2003 werden Anträge für Personalausweise oder Reisepässe online an die Bundesdruckerei in Berlin übermittelt. Die Bearbeitungszeit hat sich damit verringert. Ob Ihr Ausweis oder Pass noch in Bearbeitung ist, oder abholbereit vorliegt, erfahren Sie über die Passabfrage.

Was wird benötigt?
Bei der Statusabfrage wird die Nummer des Ausweisdokumentes abgefragt. Diese Angaben ersehen Sie aus dem Begleitschreiben, welches Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wurde. Eine gesonderte Registrierung ist nicht notwendig.

Was kostet die Statusabfrage?
Diese Abfrage ist kostenlos.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach.

Sie benötigen Reisedokumente für Ihre Kinder oder möchten sich über den Stand der Bearbeitung informieren? Hier kommen Sie zu den entsprechenden
Antragsformularen bzw. zur Abfrage.

Beantragung eines Reisedokumentes für Ihr Kind:

Mit diesem Online-Service können Sie Daten zur Antragsvorbereitung an die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde elektronisch übermitteln.

Mögliche Dokumentenarten sind:

  • Kinderreisepass bis zum 12. Lebensjahr (6 Jahre gültig und bis zum 12. Lebensjahr verlängerbar)
    Kosten: 13,00 Euro (Erstausstellung) / 6,00 Euro (Verlängerung)
  • Deutscher Reisepass – ePass (6 Jahre gültig)
    Kosten: 37,50 Euro
  • Vorläufiger Reisepass (max. 1 Jahr gültig)
    Kosten: 26,00 Euro
  • Personalausweis (6 Jahre gültig)
    Kosten: 22,80 Euro
  • Vorläufiger Personalausweis (max. 3 Monate gültig)
    Kosten: 10,00 Euro

Die Angaben zu den Dokumenten beziehen sich auf Kinder zwischen 0 und 18 Jahren. Die Art des Reisedokumentes sollte abhängig vom Reiseziel ausgewählt werden.

Gewöhnlich dauert das Ausstellen eines Reisepasses 6 Wochen bis zur Abholung. Sollten Sie das Dokument eher benötigen, sprechen Sie bitte mit Ihrem Bearbeiter darüber.
Ein Expresspass kostet zusätzlich 32,00 Euro. Vorläufige Dokumente können in der Pass- und Personlausweisbehörde sofort ausgestellt werden, sind aber nicht für alle Reiseziele nutzbar.

Statusabfrage: siehe Kasten links: „Reisepass/Personalausweis Status (Abfrage kostenlos)

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Meldedokumente

Zuzug nach Windach, Eresing oder Finning bzw. der Ortsteile.

Zum Anmeldeformular

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschriften der zuziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.
Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
Personalausweise oder Reisepässe der zuziehenden Personen
Wohnungsgeberbestätigung /Selbsterklärung (siehe nachfolgende Info)

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Zum 1. November 2015 tritt ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich. Die wichtigsten Neuerungen werden im Folgenden dargestellt.

Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt.

Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.

Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.

Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.

Amtliche Formulare für die Bestätigung des Wohnungsgebers liegen im Einwohnermeldeamt in Windach und den Außenstellen bzw. unter dem nachfolgenden Download zur Abholung bereit:
Wohnungsgeberbestätigung

Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung im Voraus ist auch weiterhin gesetzlich nicht vorgesehen.

Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.

Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen.

Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, möglich ist. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben.

Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland)

Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.

Was kostet der Umzug online?
Es entstehen keine Kosten.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Umzug innerhalb Windach, Eresing oder Finning bzw. der Ortsteile.

Zum Anmeldeformular. 

Worum geht’s?
Wenn Sie (alleine oder die Familie) innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft Windach (Eresing, Finning, Windach) umziehen, können Sie die notwendigen Angaben bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr, hier über unser Rathaus-Service-Portal vornehmen.

Der Vorteil für Sie liegt darin, dass uns Ihre Daten bereits vorliegen und dadurch die Erfassungszeit im Rathaus minimiert wird. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohner-meldeamt ist dennoch erforderlich. Hierzu sind die Ausweisdokumente mitzubringen.

Was wird benötigt?
Es muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der umziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.
Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
Personalausweise oder Reisepässe der umziehenden Personen
Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen. Ebenfalls benötigen Sie wie bei einem Zuzug eine Wohnungsgeberbestätigung (nähere Info siehe Info und Hilfe bei Zuzug).

Was kostet der Umzug online?
Es entstehen keine Kosten.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Für den Zweitwohnsitz herrscht Meldepflicht. Nach dem Einzug in eine Nebenwohnung haben Sie 2 Wochen Zeit für die Anmeldung. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 21 Bundesmeldegesetz (BMG).

Zum Anmeldeformular

Worum geht’s?

Der Hauptwohnsitz ist der Lebensmittelpunkt und meistens auch der Ort, an dem man mehr Zeit verbringt als im Nebenwohnsitz. Aber von dieser Regel gibt es Ausnahmen, denn: Wichtig sind vor allem die sozialen Kontakte – Familie, Freunde und Co. Sie sind der gesellschaftliche Anker und deshalb wichtiger als die Zeitkomponente (§ 22 BMG).

Beispiel: An 5 Tagen pro Woche schlafen Sie aus beruflichen Gründen in Ihrem Apartment im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Windach. Nur am Wochenende fahren Sie nach Hause zu Ihrer Familie. Dann verbringen Sie zwar deutlich mehr Zeit in Windach als bei Ihrer Familie, aber dennoch ist die Familienwohnung Ihr sozialer Lebensmittelpunkt und deshalb Ihr Hauptwohnsitz.

Ist es wichtig, wem die Wohnung gehört?

Nein. Es ist völlig egal, ob Sie die Wohnung mieten oder ob sie Ihnen gehört. Bei Eigentumswohnungen ist es sogar egal, ob Sie sie selbst nutzen oder vermieten: Anmelden und gegebenenfalls dafür Steuern zahlen müssen Sie für den Wohnraum auf jeden Fall.

Was kostet die Bescheinigung?
Die Gebühr für eine Bescheinigung beträgt 5,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel. 

Wenn Sie Ihre Wohnung in Deutschland komplett aufgeben und ins Ausland wegziehen müssen Sie sich abmelden.

Für diesen Zweck müssen Sie im Einwohnermeldeamt persönlich vorsprechen, können aber das benötigte Abmeldeformular hier herunterladen, ausdrucken und bequem zuhause ausfüllen.

Abmeldeformular:


Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier.

Worum geht’s?

Wenn Sie aus Ihrer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung im Inland beziehen (z. B. bei Wegzug ins Ausland), müssen Sie sich abmelden.

Wenn Sie eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnungen) aufgeben, müssen Sie die aufgegebene Wohnung abmelden. Die für die aufgegebene Wohnung zuständige Meldebehörde benötigt für Ihre Abmeldung einen ausgefüllten und unterschriebenen Abmeldeschein, den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder das Passersatzpapier. Sofern das Melderegister automatisiert geführt wird, kann von dem Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Meldebehörde erhobenen Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können einen Abmeldeschein verwenden; es genügt wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind.

Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Wenn Sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen abmelden, handeln Sie ordnungswidrig. In diesem Fall können Sie mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € belegt werden.

Die Frist für die Abmeldung bei der Gemeinde ist relativ eng gesteckt:

  • frühestens eine Woche vor dem Auszug
  • spätestens zwei Wochen nach dem Auszug

Meistens ist es ja so, dass Sie aus einer Wohnung aus- und in eine andere einziehen. Dann steht nach dem Umzug die Ummeldung im Einwohnermeldeamt an. Da die Behörden alle miteinander verknüpft sind, brauchen Sie sich nicht vorher am alten Wohnort abzumelden. Das macht das Amt in der neuen Gemeinde automatisch.

In Deutschland besteht Meldepflicht, das heißt: Wenn Sie in Deutschland leben, brauchen Sie eine Meldeadresse, unter der Sie zu erreichen sind und Post empfangen können. Sie dürfen sich also nicht einfach im Einwohnermeldeamt abmelden, ohne einen neuen Wohnsitz anzugeben. Es wäre auch nicht empfehlenswert, denn viele Dinge sind in Deutschland nur möglich, wenn Sie eine Meldeadresse haben – zum Beispiel wählen gehen oder ein Konto eröffnen.

Was passiert, wenn Sie die Abmeldung vergessen?

In einer Wohnung angemeldet zu sein, ohne darin zu wohnen, ist nicht erlaubt. Deshalb sollten Sie den Gang zur Meldebehörde nicht vergessen. Für die nicht erfolgte Abmeldung eines Haupt- oder Zweitwohnsitzes gibt es zwar keine Strafe. Die Hinterlegung Ihrer korrekten Meldedaten ist jedoch in Ihrem eigenen Interesse.

Wie können Sie den Haupt- oder Zweitwohnsitz abmelden?

Zur Abmeldung des Wohnsitzes müssen Sie persönlich erscheinen und Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Die Abmeldung ist gebührenfrei.

Die Abmeldung eines Wohnsitzes online ist nicht möglich – das Formular zur Abmeldung Ihres Wohnsitzes in Deutschland können Sie allerdings hier

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung abmelden möchten, können Sie die notwendigen Angaben bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr, hier über unser Rathaus-Service-Portal vornehmen.

Es ist dabei egal in welcher Gemeinde sich die Nebenwohnung befindet. Sie können die Abmeldung für Ihre gesamte Familie in einem Vorgang durchführen. Voraussetzung ist, dass alle Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Der Vorteil für Sie liegt darin, dass uns Ihre Daten bereits vorliegen und dadurch die Erfassungszeit im Rathaus minimiert wird. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohner-meldeamt ist dennoch erforderlich. Hierzu sind die Ausweisdokumente mitzubringen.

Was wird benötigt?
Es muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der umziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.

Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
o Personalausweise oder Reisepässe der umziehenden Personen
o Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen

Was kostet die Abmeldung online?
Es entstehen keine Kosten.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Wann dürfen oder müssen Sie den Wohnsitz abmelden?

Es gibt zwei Möglichkeiten, warum Sie sich selbst darum kümmern müssen, Ihren Wohnsitz abzumelden:

  • Wohnungsaufgabe: Sie ziehen aus einer Wohnung aus, ohne danach in eine neue einzuziehen. Das ist meistens der Fall, wenn die Zweitwohnung wegfällt.
  • Umzug ins Ausland: Sie wandern aus und werden demnächst gar keinen Wohnsitz in Deutschland mehr haben.

Worum geht’s?

Wenn Sie Ihre Nebenwohnung abmelden möchten, können Sie die notwendigen Angaben bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr, hier über unser Rathaus-Service-Portal vornehmen.

Es ist dabei egal in welcher Gemeinde sich die Nebenwohnung befindet. Sie können die Abmeldung für Ihre gesamte Familie in einem Vorgang durchführen. Voraussetzung ist, dass alle Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Der Vorteil für Sie liegt darin, dass uns Ihre Daten bereits vorliegen und dadurch die Erfassungszeit im Rathaus minimiert wird. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohner-meldeamt ist dennoch erforderlich. Hierzu sind die Ausweisdokumente mitzubringen.

Was wird benötigt?
Es muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der umziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.

Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
o Personalausweise oder Reisepässe der umziehenden Personen
o Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen

Was kostet die Abmeldung online?
Es entstehen keine Kosten.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Sie können hier online den Statuswechsel Ihrer Wohnung voranmelden, wenn Sie bereits mit Nebenwohnung in der Gemeinde wohnen und diese Wohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung werden soll.

Voranmeldung Statuswechsel

Worum geht’s?
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung abmelden möchten, können Sie die notwendigen Angaben bequem von zu Hause aus, rund um die Uhr, hier über unser Rathaus-Service-Portal vornehmen.

Es ist dabei egal in welcher Gemeinde sich die Nebenwohnung befindet. Sie können die Abmeldung für Ihre gesamte Familie in einem Vorgang durchführen. Voraussetzung ist, dass alle Personen aus der gleichen Wohnung ausziehen.

Der Vorteil für Sie liegt darin, dass uns Ihre Daten bereits vorliegen und dadurch die Erfassungszeit im Rathaus minimiert wird. Eine persönliche Vorsprache beim Einwohner-meldeamt ist dennoch erforderlich. Hierzu sind die Ausweisdokumente mitzubringen.

Was wird benötigt?
Es muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der umziehenden Personen eingegeben werden. Es wird ein PDF-Formular erzeugt, welches unterschrieben werden muss. Dieser unterschriebene Antrag ist dann beim Einwohnermeldeamt vorzulegen. Bei minderjährigen Personen ist dies von einem Erziehungsberechtigten zu veranlassen.

Neben dem unterschriebenen Antrag sind noch folgende Unterlagen mitzubringen:
o Personalausweise oder Reisepässe der umziehenden Personen
o Bei alleinigem Sorgerecht ist ein Nachweis vorzulegen

Was kostet die Abmeldung online?
Es entstehen keine Kosten.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Auskünfte

Mit „Übermittlungssperren“ können Sie das Übermitteln Ihrer Meldedaten an bestimmte Institutionen ausschließen.

Die Übermittlungssperren werden nur für diesen Wohnsitz eingerichtet. Wenn Sie eine Datenübermittlung für alle Wohnsitze ausschließen wollen, müssen Sie die Übermittlungssperren bei den entsprechenden Meldebehörden einrichten.

Das Einrichten von Übermittlungssperren ist kostenfrei.

Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melde-registerauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese Angaben stehen meist auch im Telefonbuch.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon zu widersprechen. Folgendende Anträge können online gestellt werden:

Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG):
Sie können ohne weitere Angaben von Gründen den dort aufgeführten Datenübermittlungen jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig. Folgende Auskunftsarten werden unterschieden:

Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG)
Alters- / Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)
Bundesamt für Wehrverwaltung ( § 36 Abs. 2 BMG)

Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG):
Sie können eine vollständige Auskunftssperre über Ihre gespeicherten Daten im Melderegister beantragen, sofern Sie hierfür entsprechende Gründe nachweisen können (z.B. Gefahr für Leib und Leben). Als Nachweise hierfür können Gerichtsurteile und Strafanzeigen bei der Polizei vorgelegt werden.

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben bei der Verwaltungsgemeinschaft Windach, im Bürgerbüro, Zimmer 2 eingereicht werden.

Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre?
Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach.

Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG).

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.“

Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.

Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende im Rahmen der einfachen Melde-registerauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift. Diese Angaben stehen meist auch im Telefonbuch.

Es gibt zwei Möglichkeiten der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon zu widersprechen. Folgendende Anträge können online gestellt werden:

Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG):
Sie können ohne weitere Angaben von Gründen den dort aufgeführten Datenübermittlungen jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist unbefristet bzw. bis auf Widerruf gültig. Folgende Auskunftsarten werden unterschieden:

Wahlwerbung (§ 50 Abs. 5 BMG)
Alters- / Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG)
Religionsgesellschaft (§ 42 Abs. 3 BMG)
Bundesamt für Wehrverwaltung ( § 36 Abs. 2 BMG)

Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG):
Sie können eine vollständige Auskunftssperre über Ihre gespeicherten Daten im Melderegister beantragen, sofern Sie hierfür entsprechende Gründe nachweisen können (z.B. Gefahr für Leib und Leben). Als Nachweise hierfür können Gerichtsurteile und Strafanzeigen bei der Polizei vorgelegt werden.

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss ausgedruckt und unterschrieben bei der Verwaltungsgemeinschaft Windach, im Bürgerbüro, Zimmer 2 eingereicht werden.

Was kostet der Eintrag einer Übermittlungssperre bzw. Auskunftssperre?
Der Eintrag einer Übermittlungs- oder Auskunftssperre ist kostenlos.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Bei berechtigtem Interesse können bestimmte Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners übermittelt werden.

Zum Inforegister

Worum geht’s?
Seit dem 01. Februar 2003 ist es den Gemeinden in Bayern möglich, Melderegisterauskünfte über das Internet zu erteilen. Diese Möglichkeit steht Ihnen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Windach (Eresing, Finning, Windach) seit 01.01.2014 zur Verfügung.

Die Online-Auskunft wird dabei unter den gleichen Voraussetzungen wie die bisherige Auskunft auf Papier erteilt.

Nähere Informationen zu Melderegisterauskünften sehen Sie bitte hier.

Kann ich der Online-Auskunft widersprechen?
Jeder Bürger hat das Recht, der Online-Auskunft zu widersprechen. Falls Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten, müssten Sie dies dem Einwohnermeldeamt schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Sie können aber auch den Online-Antrag für Ihren Widerspruch nutzen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

 

Verloren

Sie haben etwas verloren, suchen oder vermissen etwas?

In unserem neuen Online-Fundbüro können Sie jetzt ganz genau beschreiben, was Sie suchen und dann kann sich das Fundbüro mit Ihnen in Verbindung setzen.

Ansonsten können sie sich natürlich auch persönlich mit unseren Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro telefonisch in Verbindung setzen. Die Rufnummern finden Sie hier.

Unsere Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro helfen Ihnen darüber hinaus gerne weiter.

Frau A. Lang und Frau Tirabasso
(Leitung Bürgerbüro und Standesamt)
Tel: 08193/9305-11
Fax: 08193/9305-911
E-Mail: tirabasso@vg-windach.de
E-Mail: langa@vg-windach.de

Frau Schiffmann
Tel: 08193/9305-12
Fax: 08193/9305-912
E-Mail: schiffmann@vg-windach.de

Frau Stoiber
Tel: 08193/9305-17 vormittags
Fax: 08193/9305-917
E-Mail: stoiber@vg-windach.de

Frau Teichert
Tel: 08193/9305-17 nachmittags
Fax: 08193/9305-933
E-Mail: teichert@vg-windach.de

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Gewerbe

Hier finden Sie den digitalen Antrag auf Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO):
Zum Anmeldeportal

(Hinweis: Falls das Formular mit dem Internet Explorer nicht richtig funktionieren sollte, versuchen Sie es bitte mit einem anderen Browser, z.B. Firefox oder Chrome)

Worum geht’s?

Die Aufnahme eines stehenden Gewerbes ist anzeigepflichtig. Ebenso muss der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer un­selb­ständigen Zweigstelle, eine Verlegung des Betriebs sowie wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Aufgabe eines Gewerbe­betriebs angezeigt werden.

Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Ur­pro­duktion (zum Beispiel Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissen­schaft­liche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie per­sönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

Vor Beginn einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Behörde erforderlich. Die Ge­werbe­anzeige kann erstattet werden bei der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, bei der zuständigen Industrie- und Handels­kammer oder bei der zuständigen Handwerkskammer. Wer die Aufstellung von Auto­maten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.

Anzeigepflichtig ist jede natürliche (beispielsweise als OHG-Gesellschafter und Komplementär) oder juristische (zum Beispiel als GmbH oder AG) Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (zum Beispiel Bewachungsgewerbe, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbe­anzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis beziehungsweise eine Ein­tragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Wenn ein Gewerbebetrieb aufgegeben oder verlegt oder der Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert wird, muss dies angezeigt werden.

Reise­gewerb­liche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reise­gewerbe­karten­freie Tätigkeiten (zum Beispiel der Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten oder der Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht.

Die Behörde bescheinigt den Empfang der ordnungsgemäßen Gewerbeanzeige innerhalb von drei Tagen.

Voraussetzungen: Volljährigkeit oder Genehmigung des Vor­mund­schafts­gerichts

Erforderliche Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug,
  • Vollmacht, bei Minderjährigen Genehmigung des Vor­mund­schafts­gerichts

Vordrucke für die Gewerbeanmeldung, -ummeldung und -abmeldung erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung, der Industrie- und Handels­kammer sowie der Handwerkskammer oder zum Download in der oberen Spalte „Gewerbeanzeigen online“

  • Fristen: Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit erforderlich.
  • Kosten: 12,50 Euro bis 50 Euro gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2. Nr. 27) zum Kostengesetz

§ 46 Gewerbeordnung:
„Fortführung des Gewerbes“

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

§ 46 Gewerbeordnung:
„Fortführung des Gewerbes“

(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmen.

(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.

(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben wird.

Für jegliche Fragen steht Ihnen selbstverständlich die Gemeindeverwaltung – Bürgerbüro – der Verwaltungsgemeinschaft Windach zu den allgemeinen Öffnungszeiten gerne zur Verfügung.

 

Leitung Bürgerbüro und Standesamt:

Frau Tirabasso und Frau A. Lang
Tel: 08193/9305-11
Fax: 08193/9305-911
E-Mail: tirabasso@vg-windach.de
E-Mail: langa@vg-windach.de

Weitere Mitarbeiterinnen im Bürgerbüro:

Frau Schiffmann
Tel: 08193/9305-12
Fax: 08193/9305-912
E-Mail: schiffmann@vg-windach.de

Frau Stoiber
Tel: 08193/9305-17 vormittags
Fax: 08193/9305-917
E-Mail: stoiber@vg-windach.de

Frau Teichert
Tel: 08193/9305-17 nachmittags
Fax: 08193/9305-933
E-Mail: teichert@vg-windach.de

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Antrag auf Auszug aus dem Gewerbezentralregister
Zum Antragsformular

Worum geht’s?
Mit diesem Online-Antrag können Sie, bei Vorliegen eines besonderen Grundes (z.B. schwere Krankheit), eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online beantragen.

Liegt kein Grund vor, so ist die Antragstellung persönlich bei der Meldebehörde vorzunehmen. Bringen Sie zur Antragstellung Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit. Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist ein „gewerberechtliches Führungszeugnis“, aus dem hervorgeht, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Die Auskunft kann z.B. zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit verlangt werden, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) genehmigt wird.

Was wird benötigt?
Es muss der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum und die Anschrift eingegeben werden. Außerdem muss der Verhinderungsgrund und der Zweck der Ausstellung angegeben werden.

Was kostet die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister?
Die Gebühr für die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beträgt 13,00 Euro und wird mittels Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen.

Thema Sicherheit / Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Schulwegkosten

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 465,00 Euro (ab. 1.8.2022: 490 Euro) pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 465,00 Euro (ab. 1.8.2022: 490 Euro) pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 465,00 Euro (ab. 1.8.2022: 490 Euro) pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).

Die notwendige Schülerbeförderung der Schülerinnen und Schüler

  • öffentlicher Grund-, Mittel- und Förderschulen
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter privater Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufiger Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufiger Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen bei Vollzeitunterricht
  • öffentlicher oder staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen – ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform –, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind,

ist durch den Aufgabenträger sicherzustellen. Aufgabenträger ist bei öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen der Träger des Schulaufwands, im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin bzw. der Schüler ihren bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Notwendig ist die Beförderung zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und für Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist. Nächstgelegen ist bei Pflichtschulen regelmäßig die Sprengelschule, bei den anderen Schulen die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit den geringsten Beförderungskosten erreicht werden kann.

Ausnahmen: Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert. Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg besonders beschwerlich oder besonders gefährlich ist.

Schülerinnen und Schüler ab der Jahrgangsstufe 11 öffentlicher und staatlich anerkannter privater

  • Gymnasien
  • Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen
  • Berufsschulen im Teilzeitunterricht

haben keinen Anspruch auf Beförderung, aber auf die Erstattung der Schulwegkosten, die eine Eigenbeteiligung von 465,00 Euro (ab. 1.8.2022: 490 Euro) pro Familie und Schuljahr übersteigen.

Für Familien mit Kindergeldanspruch für drei oder mehr Kinder und Familien mit einem Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld werden die notwendigen Fahrtkosten in voller Höhe erstattet.

Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (siehe „Weiterführende Links“).

Steuern

Hier können Sie Ihren Hund abmelden.

Abmeldeformular

Hier können Sie Ihren Hund anmelden

Anmeldeformular

Wahlen

Leitung Bürgerbüro (Wahlen):

Frau Tirabasso und
Frau A. Lang

Tel: 08193/9305-11
Fax: 08193/9305-911
E-Mail: buergerbuero@vg-windach.de

Weitere Mitarbeiterinnen Bürgerbüro:

Frau Schiffmann
Tel: 08193/9305-12
Fax: 08193/9305-912

Frau Stoiber
Tel: 08193/9305-17 vormittags
Fax: 08193/9305-917

Frau Teichert
Tel: 08193/9305-17 nachmittags
Fax: 08193/9305-933

Thema Sicherheit und Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgmeinschaft Windach, Frau Kreisel.

wasser

Hier geht’s zur >> Wasserzählerkarte Online

Bitte beachten Sie: Der Link ist nur zugänglich im Zeitraum der Datenerfassung jeweils ab November/Dezember eines jeden Jahres bis Anfang des Folgejahres!

Wichtig:
Bitte achten Sie auf eine korrekte Eingabe ihrer Zählernummer. Schon kleine Abweichungen können dazu führen, dass keine Zählerstände übernommen werden. 

Verfahren:
Die erhobenen Daten werden zur Zuordnung der Zählernummer und des Objekts (Straße, Hausnummer) von der Verwaltung an die Applikation Wasserzähler-Online verschlüsselt zur komuna GmbH übertragen.
Der angefragte Name und Vorname dient rein der Personalisierung des erzeugten PDFs, welches zur Bestätigung der Übermittlung Ihres Zählerstandes generiert wird.
Ihre Mail-Adresse wird für die entsprechende Benachrichtigungsmail benötigt.
Ihre Daten (Zählernummer, Zählerstand, Ablesedatum) bleiben solange gespeichert, bis sie durch das Hochladen einer neuen Datei überschrieben werden.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Ermittlung und Abrechnung Ihres Wasserverbrauchs hilft Ihnen gerne

Frau Klas
Tel: 08193-9305-21
Fax: 08193-9305-921
email: klas@vg-windach.de

Thema Sicherheit / Hinweise zum Datenschutz

Mit der Bereitstellung der Online-Anwendungen hat die Verwaltung die Firma komuna GmbH (www.komuna.de), 84032 Altdorf, als vertrauenswürdigen Dritten beauftragt.
Beim Aufruf der Online-Anwendungen wird entsprechend auf die Systeme der komuna GmbH (serviceportal.komuna.net) verlinkt.
Sie können sich anhand des Zertifikats davon überzeugen, dass Sie auf dem richtigen Server verlinkt wurden.
Diese Online-Anwendung ist über das HTTPS-Protokoll verschlüsselt, die Schlüsselstärke beträgt je nach eingesetztem Browser 128-Bit bzw. 256 Bit.

Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert.
Ausführliche Angaben zum Datenschutz finden Sie in der Datenschutzerklärung der Verwaltungsgemeinschaft Windach und in den zusätzlichen Datenschutz-Hinweisen zum Rathaus Service-Portal – komuna.RSP.

Bei weiteren Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Datenschutzbeauftragte der Verwaltungsgemeinschaft Windach, Frau Kreisel.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Herstellung oder der Änderung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage geben Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Bauamt gerne Auskunft.

 

öffentliche sicherheit und ordnung - ausnahmegenehmigungen

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.

Zu allen Fragen in Verbindung mit der Sperrzeit bzw. Nachtruhe geben Ihnen unsere Kolleginnen und Kollegen vom Bürgerbüro gerne Auskunft.